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   OLG Hamburg, 22.12.2011 - 2 Ws 140/10   

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https://dejure.org/2011,4976
OLG Hamburg, 22.12.2011 - 2 Ws 140/10 (https://dejure.org/2011,4976)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 22.12.2011 - 2 Ws 140/10 (https://dejure.org/2011,4976)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 22. Dezember 2011 - 2 Ws 140/10 (https://dejure.org/2011,4976)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    §§ 56f Abs. 1 Satz 1, 57 Abs. 5 Satz 1 StGB

  • Justiz Hamburg

    Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 1 ÜberlVfRSchG, § 56f Abs 1 S 1 Nr 1 StGB, § 57 Abs 5 S 1 StGB
    Strafvollstreckungsverfahren: Rechtsfolgen einer rechtsstaatswidrigen Verzögerung des Verfahrens über den Widerruf einer Strafrestaussetzung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Widerruf der zur Bewährung ausgesetzten Reststrafe wegen einer neuen, vom Probanden bestrittenen Straftat

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
    Widerruf der zur Bewährung ausgesetzten Reststrafe wegen einer neuen vom Probanden bestrittenen Straftat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • sokolowski.org (Kurzinformation und Auszüge)

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung bei Widerruf einer Bewährung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 07.12.2009 - StbSt (R) 2/09

    Erforderlichkeit der Kompensation einer vermeidbaren rechtsstaatswidrigen

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.12.2011 - 2 Ws 140/10
    Ob wegen des aufgezeigten strukturellen Unterschiedes des Belastungsgrades von Betroffenen im Erkenntnisverfahren einerseits und im Widerrufsverfahren andererseits sowie wegen der aus der Rechtskraft der erkannten Freiheitsstrafe folgenden Besonderheiten auch die so genannte Vollstreckungslösung (BGHSt 52, 154) anwendbar ist, kann hier dahinstehen, weil vorliegend allemal die Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (vgl. allg. BGH in NJW 2010, 1155 und NStZ 2010, 640; jetzt auch § 198 Abs. 4, § 199 Abs. 3 S. 1 GVG) ausreicht.
  • OLG Düsseldorf, 10.03.1997 - 1 Ws 169/97
    Auszug aus OLG Hamburg, 22.12.2011 - 2 Ws 140/10
    a) Die genannten Zeitfaktoren hindern den Widerruf hier weder unter Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes (hierzu vgl. OLG Düsseldorf in NStZ-RR 1997, 254) noch der Verhältnismäßigkeit.
  • OLG Karlsruhe, 06.06.2002 - 1 Ss 13/02

    Nötigung durch Versperren des Durchgangs; Beleidigung durch eine sexuelle

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.12.2011 - 2 Ws 140/10
    Die bloße Möglichkeit eines erst künftigen Therapieerfolges reicht nicht aus (vgl. OLG Karlsruhe in NJW 2003, 1263, 1265), sondern es muss eine überwiegende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass die Behandlung alsbald neue Straftaten verhindert.
  • BGH, 22.10.1975 - 1 StE 1/74

    Verhandeln gegen einen seine Verhandlungsunfähigkeit herbeigeführt habenden

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.12.2011 - 2 Ws 140/10
    Der Geltungsgrund des Gebotes zu angemessener Beschleunigung, neben dem öffentlichen Interesse vorwiegend die subjektiven Belange eines Beschuldigten zu schützen (vgl. BVerfG in NStZ 2006, 680, 681; BGHSt 26, 228, 232), erfasst auch das Widerrufsverfahren.
  • BGH, 07.01.1992 - 1 StR 599/91

    Anforderungen an die Strafaussetzung zur Bewährung

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.12.2011 - 2 Ws 140/10
    Eine günstige Legalprognose - sei es die originäre nach §§ 56 Abs. 1 S. 1 oder 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB, sei es die durch eine Anlasstat veranlasste nachträgliche - setzt die Erwartung voraus, ein Täter werde überhaupt nicht mehr, also ohne Beschränkung auf die Bewährungszeit, straffällig werden (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 22; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 56 Rdn. 4 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 24.06.1998 - 1 Ws 337/98
    Auszug aus OLG Hamburg, 22.12.2011 - 2 Ws 140/10
    aaa) Voraussetzung für einen auf die Begehung einer neuen Straftat gestützten Widerruf der Strafaussetzung (§ 56 f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB) ist, dass das die Bewährungsaufsicht führende Gericht bzw. das zugehörige Beschwerdegericht eine eigene Überzeugung von der schuldhaften Begehung der neuen Straftat gewonnen hat (ständige Senatsrechtsprechung, u.a. mit näherer Begründung Beschluss vom 14. März 2011, Az.: 2 Ws 26 - 27/11, in "juris"; vgl. OLG Düsseldorf in NStZ-RR 1998, 334; Hubrach in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 56 f Rdn. 12; Groß in MünchKommStGB, § 56 f Rdn. 40).
  • BVerfG, 29.07.2003 - 2 BvR 1720/01

    Verfassungsgerichtliche Kontrolle der Strafzeitberechnung

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.12.2011 - 2 Ws 140/10
    Hingegen erfasst der Ansatz aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG auch das gerichtliche Strafvollstreckungsverfahren (vgl. BVerfG in NStZ-RR 2003, 379) und namentlich das Verfahren zum Widerruf einer Strafaussetzung (vgl. Pollähne in HK-StPO, 4. Aufl., § 453 c Rdn. 3); die Auffassung, eine entsprechende Anwendung des Beschleunigungsprinzips im Strafvollstreckungsverfahren scheide aus (so Pfeiffer/Hannich in KK-StPO, 6. Aufl., Einl. Rdn. 11), nimmt nur die Frage der Zulässigkeit der Vollstreckung, nicht aber die Dauer des erst die Vollstreckbarkeit herbeiführenden Widerrufsverfahrens in den Blick.
  • BGH, 17.01.2008 - GSSt 1/07

    Systemwechsel bei der Entschädigung für rechtsstaatswidrig verzögerte

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.12.2011 - 2 Ws 140/10
    Ob dabei die vom Bundesgerichtshof für das Erkenntnisverfahren entwickelten Grundsätze der so genannten Vollstreckungslösung (BGHSt 52, 124) zu übernehmen sind, kann dahinstehen, weil nach Ausmaß und Auswirkung der Verzögerung vorliegend allemal die Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verzögerung des Widerrufsbeschwerdeverfahrens ausreicht.
  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvR 750/06

    (Keine) Berücksichtigung rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung bei der

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.12.2011 - 2 Ws 140/10
    Der Geltungsgrund des Gebotes zu angemessener Beschleunigung, neben dem öffentlichen Interesse vorwiegend die subjektiven Belange eines Beschuldigten zu schützen (vgl. BVerfG in NStZ 2006, 680, 681; BGHSt 26, 228, 232), erfasst auch das Widerrufsverfahren.
  • BVerfG, 14.07.1994 - 2 BvR 1072/94

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Dauer eines Strafverfahrens

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.12.2011 - 2 Ws 140/10
    So wie im Erkenntnisverfahren aus überlanger Ungewissheit über den Ausgang der Sache und insbesondere über die Sanktion eine besondere Belastung des Beschuldigten droht (vgl. BVerfG in NJW 1995, 1277), ist der Verurteilte im überlangen Verfahren über den Widerruf einer Strafaussetzung im Allgemeinen durch die Ungewissheit, ob die zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe vollstreckt werden wird, belastet.
  • BVerfG, 19.04.1993 - 2 BvR 1487/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Dauer eines Strafverfahrens -

  • VerfGH Sachsen, 24.06.2010 - 38-IV-10
    Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner am 4. Mai 2010 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde gegen den die Fortdauer seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anordnenden Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 4. Februar 2010 (I StVK 687/09) und gegen den seine hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde verwerfenden Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. März 2010 (2 Ws 140/10).
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